1.Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, auch ohne Erwähnung bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen, für alle unsere Verträge.

       Die Vertragsgrundlagen für den Auftrag / Vertrag sind in der aufgeführten Reihenfolge:

      -die nachstehenden Geschäftsbedingungen

      -die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B – VOB / B – in der beim Vertragsabschluß jeweils gültigen Fassung.

1.2. Einkaufsbedingungen bzw. Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen, haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und unserer Leistungen gelten, bei widersprüchlichen AGBs, erneut unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden als vereinbart. Abweichendes gilt nur, wenn dies schriftlich von uns bestätigt ist.

1.3. Ein Vertragsabschluß kommt nur aufgrund unserer Auftragsbestätigung zustande, deren Datum maßgeblich ist.

1.4. Für den Inhalt der Verträge ist unsere Auftragsbestätigung, ergänzend unser Angebot, maßgebend.

1.5. Unsere Angebote sind bis zur verbindlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.

1.6. Mündlich erteilte Aufträge oder Zusatzaufträge werden erst verbindlich, wenn der Auftraggeber diese schriftlich erteilt und eine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt.

1.7. Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von diesen Bedingungen.

1.8. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen etc. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgeblich.

Alle Eigentums – und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

1.9.Die für eine technische Entwurfsausarbeitung entstandenen Kosten sind nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Ingenieure zu vergüten.

1.10 Sämtliche Nebenarbeiten ( z.B. Maurer -, Stemm -, Verputz -, Zimmermanns -, Erd -, Elektro -, Malerarbeiten, Verlegen und Auflegen von Kabeln an regeltechnischen Geräten etc. ) sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn es erfolgt eine genaue Auflistung dieser Arbeiten im Angebot. Falls diese Nebenarbeiten vom Auftragnehmer notwendig ausgeführt werden müssen, damit die geschuldete Leistung vom Auftragnehmer erbracht werden kann, sind diese Arbeiten gesondert zu vergüten. Gleiches gilt, wenn diese Arbeiten zusätzlich auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführt werden.

1.11 Leistungen, die während der Vertragsausführung zur Durchführung der von uns geschuldeten Leistung notwendig werden zeigen wir unverzüglich dem Auftraggeber bzw. der mit der Bauleitung betrauten Person an. Der Auftraggeber hat hierauf unverzüglich, spätestens binnen eines halben Tages, uns gegenüber Mitteilung zu machen, ob, wie und durch wen diese zusätzlich notwendig gewordenen Leistungen erbracht werden. Die beim Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten einer Arbeitsunterbrechung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der weiteren Vorgehensweise trägt der Auftraggeber.

  1.   Preise + Zahlung

2.1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage und ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2.2. Die angebotenen Preise verstehen sich alle zuzüglich der zum Ausführungszeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.3. Für Über -, Nacht -, Sonn – und Feiertagsstunden, sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden Zuschläge berechnet.

2.4. Wird die Montage bzw. die Durchführung der von uns geschuldeten Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

2.5. Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart werden, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Skontierungsfristen und Zahlungsziele beginnen 2 Tage nach Rechnungsdatum.

2.6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, hierunter fallen auch solche aus Gewährleistung, ist nur zulässig, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.7. Gesondert zu vergütende Leistungen und Taglohnarbeiten sind innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

2.8. Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig.

3.Eigentumsvorbehalt

3.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

3.2. Soweit die Liefergegenstände des Auftragnehmers wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele, dem Auftragnehmer die Demontage dieser Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Wurde der Auftraggeber vom Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Gestattung und Eigentumsrückübertragung aufgefordert, gilt die Gestattung und die Eigentumsübertragung mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn auf diese Folgen im Fristsetzungsschreiben besonders hingewiesen wurde. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet . Die Demontage – und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3. Soweit die Liefergegenstände des Auftragnehmers wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten geworden sind oder mit einem anderen Gegenstand fest verbunden wurden, überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum für ihn entstehen, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele, die ihm zustehenden Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand, an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber zur Übertragung der Forderung bzw. des Miteigentums eine Frist setzen. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Forderung bzw. das Miteigentum als übertragen, wenn im Fristsetzungsschreiben hierauf besonders hingewiesen wurde.

3.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die er aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20 % übersteigen.

3.5. Bei Liefergegenständen des Auftragnehmers, die nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, bzw. die mit einer anderen Sache nicht fest verbunden werden, ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug berechtigt und vom Auftraggeber ermächtigt, die Liefergegenstände zurückzuholen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In dieser Zurücknahme liegt, soweit das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter in diese Liefergegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, damit dieser gem. § 771 ZPO Klage erheben kann.

  1.   Lieferfrist

4.1. Die Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung , daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, unwiderruflicher Freigabe und Klarstellung aller technischen Details, rechtzeitiger Klärung aller im Zusammenhang mit der Lieferung stehenden Vorfragen sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung und nicht vor Eingang der rechtzeitig bestellten Ware des Auftragnehmers bei diesem selbst, die dieser für die Vertragsausführung benötigt. Wird die Vertragsabwicklung durch außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse gestört, sind wir berechtigt, die Lieferung der Ware bzw. der Leistung um die Zeit der Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben, ohne dadurch in irgend einer Form schadensersatzpflichtig zu werden. Es liegt einvernehmlich keine Verzögerung vor, wenn die Ausführung wegen Nichtlieferung der rechtzeitig bestellten Ware nicht begonnen werden kann.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren ( z.B. Feuer-gefährlichkeit in Räumen oder von Materialien etc.) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4.3. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang zu schaffen.

  1.   Abnahme und Gefahrtragung

5.1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

5.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

5.3. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung nicht erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.

5.4. Der Versand von Ware erfolgt stets auf die Gefahr des Bestellers

5.5. Der Besteller hat die ihm zur Montage übersandte Ware sachgemäß und sorgfältig aufzubewahren. Es ist Sache des Bestellers sie gegen Feuer -, Diebstahl -, Bruch -, Transport – und sonstige Risiken zu versichern.

5.6. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht in diesen Fällen vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

  1.   Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis und in dessen Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, Rottweil.

  1.   Salvatorische Klausel

Sollte eine Vorschrift dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel ist anzupassen und auszulegen nach dem Willen der dem der Vertragsparteien am nächsten kommt

Die Einkaufsbedingungen können unter Punkt „Lieferung“ wie folgt erweitert werden:

Der Lieferant sichert uns ein Erstbelieferungsrecht zu d.h. die von uns getätigten Bestellungen werden vorrangig bedient, sollte die vorhandene Ware beim Lieferanten zur Befriedung aller Bestellungen nicht ausreichen. Sollte der Lieferant gegen diese Zusicherung verstoßen, ist er dem Besteller zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.